Entscheidungstext nº 7Ob69/01z of Oberster Gerichtshof, April 27, 2001

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) S 565.179 sA (Revisionsinteresse S 418.246 sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2000, GZ 2 R 182/00b-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2000, GZ 23 Cg 23/99b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob69/01z of Oberster Gerichtshof, April 27, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Geschäftszahl

7Ob69/01z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) S 565.179 sA (Revisionsinteresse S 418.246 sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2000, GZ 2 R 182/00b-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2000, GZ 23 Cg 23/99b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

 

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 18.315 (hierin enthalten S 3.052,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Erstgericht traf folgende, im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene und für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen:

 

Am 23. 2. 1993 bot die klägerische Versicherung der Beklagten im Rahmen eines sog Prämienofferts eine Bündelversicherung beinhaltend eine Feuer-, Feuerbetriebs-Unterbrechungs-, Prämienrückgewähr- und Vorsorge-, Einbruchsdiebstahl-, Kassenbotenberaubungs-, Leitungswasserschaden-, Sturmschaden- und Haftpflichtversicherung (Letztere auch unter Einschluss des Einzelunternehmens des Geschäftsführers der beklagten Partei Dkfm. Fritz K*****), jeweils mit gesonderter Angabe der Jahresprämie für jede einzelne Versicherungssparte und ohne Anbietung eines Dauerrabatts, an. Im Anbot war weiters der Hinweis enthalten, dass Grundlage desselben das VersVG samt Allgemeinen und Besonderen Vesicherungsbedingungen sowie die nachfolgend angeführten Besonderen Vereinbarungen zur Optimierung des Versicherungsschutzes sind; diese Besonderen Vereinbarungen betrafen hiebei jedoch nur die Feuerversicherung, im Rahmen derer sich auch folgende als Bestklausel bezeichnete Formulierung findet:

 

"Bestklausel

 

Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge) von den in Österreich tätigen Versicherungsunternehmungen allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen Tarif der Unternehmungen für die ...

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