Entscheidungstext nº 4Ob28/01y of Oberster Gerichtshof, March 22, 2001

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Peter Avancini, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 360.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2000, GZ 1 R 90/00p-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. März 2000, GZ 24 Cg 92/99h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob28/01y of Oberster Gerichtshof, March 22, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Geschäftszahl

4Ob28/01y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Peter Avancini, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 360.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2000, GZ 1 R 90/00p-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. März 2000, GZ 24 Cg 92/99h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision des Klägers wird Folge gegeben; der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

 

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten und des in Rechtskraft erwachsenen Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

 

"Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:

 

1. Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern;

 

2. Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos/Depots stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen übermitteln kann;

 

3. Der Kontoinhaber erteilt der Bank den Auftrag, die Kontoeröffnung seinem Arbeitgeber bzw seiner bezugsanweisenden Stelle bzw seiner pensionsanweis...

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