Entscheidungstext nº 1Ob277/00t of Oberster Gerichtshof, February 27, 2001

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz-Christian B*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert 130.000 S) infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Juli 2000, GZ 1 R 84/00y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 17. Jänner 2000, GZ 1 C 133/98t-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 1Ob277/00t of Oberster Gerichtshof, February 27, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Geschäftszahl

1Ob277/00t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz-Christian B*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert 130.000 S) infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Juli 2000, GZ 1 R 84/00y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 17. Jänner 2000, GZ 1 C 133/98t-17, aufgehoben wurde, folgenden

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.

 

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

 

Begründung:

 

Der Kläger und der Bund sind Eigentümer Kärntner Liegenschaften. Zum Gutsbestand der Liegenschaft des Bundes gehört eine Reihe von Gewässergrundstücken. Weitere Grundstücke sind Ödland bzw landwirtschaftlich genutzt. Auf den nunmehrigen Grundstücken des Bundes wurde das Fischereirecht an einem Bach samt den Zwischengewässern seit Jahrhunderten als Zugehör bestimmter Grundherrschaften vom Ursprung bis zur Einmündung in die Gail ausgeübt. Diese Herrschaftskomplexe waren zusammen mit anderen seit 1667 in einem fürstlichen Realfideikommiss vereinigt, zu dem auch das streitverfangene Fischereirecht als unselbständiger Bestandteil gehörte. Fischereirechte wurden von der Grundentlastung 1848 nicht berührt. Die Verfügungsgewalt über das Wa...

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