Entscheidungstext nº 4Ob7/01k of Oberster Gerichtshof, January 30, 2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gunter S*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter Paul F*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7,652.962,50 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. September 2000, GZ 4 R 145/00f-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. März 2000, GZ 17 Cg 90/98x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 4Ob7/01k of Oberster Gerichtshof, January 30, 2001
Gericht
OGHEntscheidungsdatum30.01.2001Geschäftszahl4Ob7/01kKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gunter S*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter Paul F*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7,652.962,50 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. September 2000, GZ 4 R 145/00f-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. März 2000, GZ 17 Cg 90/98x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Text Begründung: Die Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; sie hatten und haben Wohnsitze in Österreich. Geschäftlich waren beide sowohl in den USA als auch in Bolivien tätig. Der Kläger hat acht Jahre lang Geologie studiert; jedenfalls ab 1985 war er geschäftlich in Dallas, Texas, tätig. Dort lernte er den Beklagten kennen, der damals europäische Fahrzeuge importierte und in den USA verkaufte. Der Kläger hatte bereits 1985 eine Mine in Bolivien erforscht. 1988 begleitete ihn der Beklagte nach Bolivien; 1989 besichtigten die Streitteile gemeinsam eine Goldmine in S***** in Bolivien. Sie kamen überein, die Mine für den Ausbau vorzubereiten und in der Folge zu verwerten. Kosten und Erträgnisse sollten i...See the full content of this document
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