Entscheidungstext nº 6Ob98/00f of Oberster Gerichtshof, January 17, 2001

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G.S. Georg S*****, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Franz O*****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 215.690,61 S, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den in die Urteilsausfertigung des Oberlandesgerichtes Linz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 R 149/99w-30 aufgenommenen Beschluss und über die Revision der klagenden Partei gegen dieses Urteil, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. Juni 1999, GZ 30 Cg 11/98w-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluss

gefasst:

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 8.112 S (darin enthalten 1.352 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 6Ob98/00f of Oberster Gerichtshof, January 17, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Geschäftszahl

6Ob98/00f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G.S. Georg S*****, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Franz O*****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 215.690,61 S, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den in die Urteilsausfertigung des Oberlandesgerichtes Linz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 R 149/99w-30 aufgenommenen Beschluss und über die Revision der klagenden Partei gegen dieses Urteil, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. Juni 1999, GZ 30 Cg 11/98w-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

1. den

 

Beschluss

 

gefasst:

 

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

 

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 8.112 S (darin enthalten 1.352 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

2. zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

 

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin enthalten 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 9. 12. 1993 mit Baumeisterarbeiten an einem zu errichtenden Büro- und Lagergebäudes. Im Werkvertrag ist die Auftragssumme mit 13,583.090 S ausgewiesen. Die Schlussrechnung der Klägerin lautete auf insgesamt 9,892.183,77 S. Am Bau waren 17 Unternehmen beteiligt. Das Gesamtauftragsvolumen betrug 24,897.000 S.

 

Das errichtete Gebäude besteht aus dem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. An der Nord-, West- und Südseite sind die Fassaden des zweiten Obergeschosses gegenüber den darunterliegenden Räumen bereichsweise zurückgesetzt. Vor diesen Fassaden ist ein Flachdach mit begehbaren Terrassen ausgeführt. Das Gebäude wurde aus Stahlbetonfertigteilen errichtet. Die Beklagte hatte für das zweite Obergeschoss die Stützen für das Stahlbetonskelett sowie die Gesch...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company