Entscheidungstext nº 1Ob179/99a of Oberster Gerichtshof, June 21, 2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ahmet S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen Gestattung der Wiedereinreise nach Österreich, Feststellung und 249.000 S sA, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 23. März 1999, GZ 1 R 281/98b-21, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Juli 1998, GZ 5 Cg 3/98s-17, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob179/99a of Oberster Gerichtshof, June 21, 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Geschäftszahl

1Ob179/99a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ahmet S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen Gestattung der Wiedereinreise nach Österreich, Feststellung und 249.000 S sA, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 23. März 1999, GZ 1 R 281/98b-21, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Juli 1998, GZ 5 Cg 3/98s-17, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

 

Keinem der beiden Rechtsmittel wird Folge gegeben.

 

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit je 11.437,50 S bestimmten Kosten des Rekurs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Er hielt sich seit April 1989 als Gastarbeiter in Österreich auf, war bis 21. Juni 1994 unselbständig bei einem Verpackungsunter- nehmen und als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH tätig, von der seine Ehegattin als mittätige, zu 50 % am Stammkapital beteiligte Gesellschafterin ein laufendes monatliches Entgelt bezieht.

 

Der - wegen § 88 Abs 1 StGB vorbestrafte - Kläger wurde am 21. Juni 1994 wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens nach § 12 SGG festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. April 1995 wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und wegen des Verbrechens nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB z...

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