Entscheidungstext nº 8Ob295/99m of Oberster Gerichtshof, May 25, 2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst D*****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Pressl, Dr. Robert Pressl, Dr. Clemens Endl, Dr. Bettina Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,316.274,20 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 1999, GZ 3 R 97/99a-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 1999, GZ 4 Cg 130/97z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob295/99m of Oberster Gerichtshof, May 25, 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

8Ob295/99m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst D*****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Pressl, Dr. Robert Pressl, Dr. Clemens Endl, Dr. Bettina Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,316.274,20 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 1999, GZ 3 R 97/99a-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 1999, GZ 4 Cg 130/97z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben.

 

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

 

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Beklagte ist Generalimporteurin von Neufahrzeugen einer Automarke in Österreich und allein berechtigt, die Marke zu verwenden. Der Vertrieb der Fahrzeuge in Österreich erfolgt über selbständige Händler, mit welchen Händlerverträge abgeschlossen werden. Die Beklagte begann ihre Vertriebstätigkeit in Österreich im Jahre 1992 mit 22 Vertragshändlern, von denen einer der Kläger war. Der zwischen den Streitteilen im Jahr 1992 abgeschlossene Händlervertrag hatte unter anderem folgende Bestimmungen:

 

"1.2 Vertriebsrecht:

 

Der Importeur überträgt an den Händler das Recht und dieser übernimmt die Pflicht, die Vertragsware zu den Bedingungen dieses Vertrages im Vertragsgebiet zu vertreiben und den Kundendienst auszuführen.

 

1.2 Vertragshändler:

 

Der Händler ist als selbständiger Unternehmer in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig.

 

2.1 Beschreibung des Vertragsgebiets:

 

...

 

2.2 Kundendienstorganisation im Vertragsgebiet: Der Hä...

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