Entscheidungstext nº 3Ob146/99p of Oberster Gerichtshof, May 24, 2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*****, 2. E*****, 3. G. *****, und 4. H*****, die erst-, zweit- und viertklagende Partei vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in Villach, die drittklagende Partei vertreten durch Dr. Alfred Strommer und weitere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 826,098.079,97 sA, über die Revisionen sämtlicher Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 1998, GZ 11 R 221/97v-46, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Zwischenteilurteil und Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Oktober 1997, GZ 17 Cg 28/97f-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw den Beschluss gefasst:
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Entscheidungstext nº 3Ob146/99p of Oberster Gerichtshof, May 24, 2000
Gericht
OGHEntscheidungsdatum24.05.2000Geschäftszahl3Ob146/99pKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*****, 2. E*****, 3. G. *****, und 4. H*****, die erst-, zweit- und viertklagende Partei vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in Villach, die drittklagende Partei vertreten durch Dr. Alfred Strommer und weitere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 826,098.079,97 sA, über die Revisionen sämtlicher Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 1998, GZ 11 R 221/97v-46, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Zwischenteilurteil und Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Oktober 1997, GZ 17 Cg 28/97f-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw den Beschluss gefasst:Spruch A. Der Antrag der drittklagenden Partei, eine mündliche Revisionsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen. B. Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise und der Revision der beklagten Partei wird zur Gänze Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang der Teilforderungen von S 531,110.460,69 (Punkt 1. des erstinstanzlichen Spruches) und S 2,666.327,02 (Teil des kapitalisierten Zinsenbegehrens laut Punkt 2. dieses Spruches) je sA aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dagegen werden die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung der Teilklagebegehren von S 179,628.281,18 und S 6,529.439,50 je sA (in Punkt 2. des Spruches des Ersturteils) bestätigt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.Text Entscheidungsgründe: Das Projekt Inntaltunnel wurde noch von den ÖBB geplant. An Erkundungsmaßnahmen wurden einige Bohrungen, auch Tiefenbohrungen, vorgenommen, die Untergrundverhältnisse wurden geoseismisch erkundet. Ein Sondierstollen, der genaueren Aufschluss über die geologischen Verhältnisse erbringen hätte können, wurde nicht errichtet. Laut dem noch von den ÖBB eingeholten geotechnischen Bericht wäre ein Vortrieb mit einer Vollschnittmaschine möglich. Im Tunnelabschnitt 3 (von ca. 1050 m - 4450 m Baulos Nord) sei der Fels wegen vollständiger Überlagerung von Lockermaterial zwar nicht direkt zu beobachten gewesen, auf Grund der seismischen Erkundigungen seien aber vorwiegend kompakte Gebirgsverhältnisse und Ablagerungen von Karbonatgestein zu erwarten, daran schließe eine ca. 400 m lange Störzone an. In dieser seien 80 % Gebirgsgüteklasse (GGKl) VI sowie je 10 % GGKl LI und LII zu erwarten, in der 3400 m langen Zone von 1050 m - 4450 m aber 10 % GGKl II, 50 % GGKl III, 30 % GGKl IV, 7 % GGKl V und nur 3 % GGKl VI. Zu berücksichtigen sei, dass wegen der beschränkten Obertagaufschlüsse die Prognostizierbarkeit der geologischen Verhältnisse beschränkt sei. Die beklagte Partei wurde am 3. 4. 1989 gegründet. Ihr wurde das Projekt Inntaltunnel übertragen. Die beklagte Partei schrieb das Projekt Inntaltunnel noch im Jahr 1989 in 2 Baulosen (Nord und Süd) aus. Der Ausschreibung war der geotechnische Bericht beigelegt, in der Ausschreibung wurde hinsichtlich der geologischen Verhältnisse auf diesen Bericht verwiesen. Die Ausschreibung erfolgte technisch nach den Prinzipien der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise. Dadurch soll möglichst flexibel auf die Gebirgsverhältnisse eingegangen werden. Es werden zwar im Vertrag Einheitspreise für erwartete Gebirgsgüteklassen festgesetzt, die Abrechnung erfolgt dann aber nach den tatsächlich angetroffenen Gebirgsgüteklassen, welche zwischen den Vertragspartnern während des Baus jeweils einvernehmlich festzusetzen sind. Für die einzelnen Gebirgsgüteklassen werden die erforderlichen Stützmaßnahmen exemplarisch dargestellt. Eine Verschiebung in der Gebirgsgüteklasse beim tatsächlichen Bauwerk im Vergleich zur Ausschreibung sollte dann eigentlich kein Nachteil sein, der Auftragnehmer sollte jede Klasse samt Stützmittel so kalkuliert haben, dass er damit das Auslangen findet. Die erstklagende Partei I***** Gesellschaft mbH bot entsprechend der Ausschreibung, die hinsichtlich der geologischen Verhältnisse wie erwähnt auf der Prognose des geotechnischen Berichts fußte, die Arbeiten am Baulos Nord um S 511,800.000,-- und am Baulos Süd um S 525,200.000,--, bei Vergabe beider Baulose an sie aber um insgesamt S 1.014,100.000,--, an. Sie war damit Billigstbieterin. Das Angebot der Bietergruppe der zweit- bis viertklagenden Parteien E***** Baugesellschaft mbH, H***** Bauges...See the full content of this document
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