Entscheidungstext nº 8Ob253/99k of Oberster Gerichtshof, May 11, 2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei Domitius M*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 5,081.179,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juli 1999, GZ 1 R 255/98d-100, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 1998, GZ 12 Cg 2/94b-89, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob253/99k of Oberster Gerichtshof, May 11, 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Geschäftszahl

8Ob253/99k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei Domitius M*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 5,081.179,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juli 1999, GZ 1 R 255/98d-100, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 1998, GZ 12 Cg 2/94b-89, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben.

 

Das angefochtene Urteil sowie das Ersturteil, das in Ansehung der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 50,90 samt 6 % Zinsen seit 6. 1. 1994 als unangefochten ebenso unberührt bleibt wie in seinem den ehemaligen Erstbeklagten Martin M***** betreffenden klagsstattgebenden Teil, wird aufgehoben.

 

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

 

Begründung:

 

Die Klägerin schloss mit dem bereits rechtskräftig zur Zahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages verurteilten Bruder (ehemals Erstbeklagter) des Beklagten (ehemals Zweitbeklagter) am 17. 7. 1990 einen Kreditvertrag über S 9,500.000 samt Nebengebühren mit einer Laufzeit bis 31. 12. 1991. Mit Vertrag vom 16. 7. 1990 übernahm der Beklagte hinsichtlich dieses Kredits die Haftung als Bürge und Zahler im Sinn des § 1357 ABGB. Sowohl Kreditnehmer als auch Bürge fertigten einen Blankowechsel. Als Verwendungszweck des Kredites war angegeben "Ankauf einer Liegenschaft".

 

Im Jahre 1989 hatte der ehemals Erstbeklagte (im Folgenden: Kreditnehmer) von einem Bekannten von der Gelegenheit erfahren, in Frankreich eine Liegenschaft im Ausmaß von 110 ha, bestehend aus Äckern, Wiesen, Wald, einem See sowie einem Bauernhaus und Stallungen zu einem Quadratmeterpreis von DEM 1,-- zu kaufen. Für den Kaufentschluss war ausschlaggebend, dass Baugenehmigungen für die Errichtung von Hotels, Sportanlagen, Wohnanlagen und Lag...

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