Entscheidungstext nº 1Ob272/99b of Oberster Gerichtshof, March 28, 2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Herbert M*****,

2. Mag. Christina M*****, 3. Leo M*****, 4. Eduard M*****, und 5. Dietmar M*****, alle vertreten durch Dr. Walter Simma, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Gemeinde E*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in Feldkirch, und 2. Land Vorarlberg, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 1,082.160,37 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 1999, GZ 1 R 52/99b-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. November 1998, GZ 8 Cg 19/98s-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 1Ob272/99b of Oberster Gerichtshof, March 28, 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Geschäftszahl

1Ob272/99b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Herbert M*****,

2. Mag. Christina M*****, 3. Leo M*****, 4. Eduard M*****, und 5. Dietmar M*****, alle vertreten durch Dr. Walter Simma, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Gemeinde E*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in Feldkirch, und 2. Land Vorarlberg, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 1,082.160,37 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 1999, GZ 1 R 52/99b-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. November 1998, GZ 8 Cg 19/98s-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben.

 

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

 

Begründung:

 

Die Kläger waren Miteigentümer einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der Erstbeklagten. Diese war im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Erstbeklagten als "Baufläche/Betriebsgebiet" ausgewiesen. Am 11. 12. 1990 schlossen die Kläger mit einem Mineralölunternehmen über eine Teilfläche der Liegenschaft einen Bestandvertrag, mit welchem sie diesem Unternehmen die Berechtigung einräumten, eine Tankstelle samt Nebenanlagen und Nebenbetrieben als Superädifikate im Sinn des § 435 ABGB zu errichten und zu betreiben. Das Bestandverhältnis begann mit 1. 11. 1990 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

In den späteten Achtzigerjahren hatten die Betreiber einer auf einem Nachbargrundstück bereits bestehenden Tankstelle eines anderen Mineralölkonzerns mit den Klägern wegen Abschlusses eines Mietvertrags Kontakt aufgenommen. Die Erstbeklagte stand dem Ansinnen einer Verlegung des Standorts dieser Tankstelle positiv gegenüber. Als aber die spätere Bestandnehmerin mit den Klägern in Verhandlungen eintrat und ein günstigeres Angebot unterbreitete, ließen Vertreter der Erstbeklagten die Kläger wissen, dass diese bestrebt sein werde, die Errichtung einer zweiten Tankstelle zu verhindern. Vor Abschluss des Bestandvertrags hatte das Mineralölunternehmen eine Standortprüfung vorgenommen und war zuversichtlich, ...

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