Entscheidungstext nº 4Ob319/99m of Oberster Gerichtshof, November 23, 1999

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bank Austria Kunstforum, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 1999, GZ 5 R 118/99f-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. März 1999, GZ 24 Cg 153/98b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob319/99m of Oberster Gerichtshof, November 23, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Geschäftszahl

4Ob319/99m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bank Austria Kunstforum, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 1999, GZ 5 R 118/99f-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. März 1999, GZ 24 Cg 153/98b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben.

 

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

 

"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters über die von ihr aus Ausstellungen erzielten Erlöse, die die Beklagte seit dem 1. 4. 1996 veranstaltet hat, richtig und vollständig Rechnung zu legen bzw. Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der ausgestellten Künstler und Werke, der jeweiligen Ausstellungsdauer, der Besucherzahlen je Ausstellung (seit 1. 4. 1996), der Höhe des begehrten Eintrittsgeldes, allfälliger Ermäßigungen einschließlich der Bekanntgabe des jeweiligen Anteils ermäßigter Besucher der verschiedenen Kategorien (Kinder, Studenten, Senioren, Familien etc.) an den Gesamteintrittszahlen. Die zur Überprüfung der Rechnungslegung...

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