Entscheidungstext nº 6Ob48/99y of Oberster Gerichtshof, June 24, 1999

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ewald B*****, 2. Claudia B*****, beide vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagte Partei Otto B*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Zustimmung zur Einverleibung der Löschung eines Wohnrechtes und eines Ausgedinges und Räumung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 4 R 208/98f-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Juli 1998, GZ 4 Cg 309/97x-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

                                                   Beschluß

gefaßt:

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 5.358,14 S (darin 893,02 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen;

2. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob48/99y of Oberster Gerichtshof, June 24, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

6Ob48/99y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ewald B*****, 2. Claudia B*****, beide vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagte Partei Otto B*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Zustimmung zur Einverleibung der Löschung eines Wohnrechtes und eines Ausgedinges und Räumung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 4 R 208/98f-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Juli 1998, GZ 4 Cg 309/97x-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

1. den

 

                                                   Beschluß

 

gefaßt:

 

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

 

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 5.358,14 S (darin 893,02 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen;

 

2. zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

 

Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die  mit 4.464,77 S (darin 744,13 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Beklagte ist der Vater de...

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