Entscheidungstext nº 1Ob91/99k of Oberster Gerichtshof, May 25, 1999

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verena Z*****,

2. Siegbert Z*****, und 3. Johann Z*****, dieser vertreten durch die Erstklägerin, alle ***** vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gemeinde W*****, 2. Univ. Prof. Dr. Ekkehard K*****, 3. Univ. Prof. Dr. Eduard G*****, alle vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und 4. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 249.615,-- sA und Feststellung (Streitwert S 600.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 1997, GZ 16 R 158/97s-75, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Juli 1996, GZ 21 Cg 312/93v-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob91/99k of Oberster Gerichtshof, May 25, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.1999

Geschäftszahl

1Ob91/99k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verena Z*****,

2. Siegbert Z*****, und 3. Johann Z*****, dieser vertreten durch die Erstklägerin, alle ***** vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gemeinde W*****, 2. Univ. Prof. Dr. Ekkehard K*****, 3. Univ. Prof. Dr. Eduard G*****, alle vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und 4. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 249.615,-- sA und Feststellung (Streitwert S 600.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 1997, GZ 16 R 158/97s-75, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Juli 1996, GZ 21 Cg 312/93v-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

 

Das angefochtene Urteil, das in Ansehung der zweit- und der drittbeklagten Partei als Teilurteil bestätigt wird, wird darüber hinaus - in Ansehung der erst- und der viertbeklagten Partei - aufgehoben.

 

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Ansehung der erst- und der viertbeklagten Partei weitere Verfahrenskosten.

 

Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweit- und der drittbeklagten Partei die Kosten des Verfahrens erster Instanz, und zwar die erstklagende Partei S 61.670,76 (darin S 10.264,46 USt und S 84,-- Barauslagen), die zweitklagende Partei S 66.956,82 (darin S 11.144,27 USt und S 91,20 Barauslagen) und die drittklagende Partei S 47.574,48 (darin S 7.918,30 USt und S 64,80 Barauslagen) sowie die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz, und zwar die erstklagende Partei S 15.719,80 (darin S 2.618,50 USt und S 8,80 Barauslagen), die zweitklagende Partei S 18.577,95 (darin S 3.094,59 USt und S 10,40 Barauslagen) und die drittklagende Partei S 13.338,01 (darin S 2.221,66 USt und S 7,46 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Erstklägerin ist die Mutter, der Zweitkläger der Vater des am 2. 1. 1988 geborenen Drittklägers. Der Drittkläger kam schwer behindert zur Welt. Ihm fehlen die beiden oberen Extremitäten. Er hat beiderseits Klumpfüße. Nach den Behauptungen der Kläger ist zudem das linke Bein um eine halbe Oberschenkellänge verkürzt.

 

Der Zweitbeklagte war Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er war Universitätsprofessor und Oberarzt an einer Universitätsfrauenklinik. Er war bei der Erstklägerin anläßlich einer früheren Entbindung als Geburtshelfer tätig. Über deren Ersuchen betreute er diese nunmehr während ihrer Schwangerschaft zum Drittkläger in seiner Privatordination gegen das von ihr zu bezahlendes Honorar. Die Entbindung sollte sodann nach dem Willen der Erstklägerin in der Universitätsfrauenklinik, an der der Zweitbeklagte tätig war, auf Kosten der Krankenkasse erfolgen. Der Zweitbeklagte nahm in seiner Ordination an der Erstklägerin neun komplette gynäkologische Untersuchungen vor und führte für sie den Mutter-Kind-Paß. Außerdem führte er zytologische und bakteriologische Sekretuntersuchungen sowie fünf komplette Harnuntersuchungen durch.

 

Der Zweitbeklagte ist kein Ultraschallspezialist. Er verfügt über kein Ultraschallgerät. Er teilte dies zwar weder der Erstklägerin noch dem Zweitkläger mit, vereinbarte aber mit der Erstklägerin, die Ultraschalluntersuchungen ambulant an der Universitätsfrauenklinik durchführen zu lassen. Der Zweitbeklagte überwies Patientinnen grundsätzlich zu Ultraschalluntersuchungen an Ärzte, die sich mit derartigen Untersuchungen intensiv beschäftigten. Er begleitete die Erstklägerin zur ersten Ultraschalluntersuchung und war dabei anwesend. Die Erstklägerin hatte dem Zweitbeklagten keine speziellen Wünsche über den Inhalt ihrer Betreuun...

See the full content of this document

Sponsored links




Core Citations


CITES

CITADA por

ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company