Entscheidungstext nº 2Ob114/99z of Oberster Gerichtshof, May 20, 1999

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Factoring AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma T***** Maschinen Gesellschaft mbH, wegen Zahlung von S 1,968,007,23 sA, DM 306.256,96 sA, S 2,513.503,69 sA, Unterlassung und Feststellung, infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. November 1997, GZ 1 R 178/97w-60, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. April 1997, GZ 2 Cg 77/93s-52, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob114/99z of Oberster Gerichtshof, May 20, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.05.1999

Geschäftszahl

2Ob114/99z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Factoring AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma T***** Maschinen Gesellschaft mbH, wegen Zahlung von S 1,968,007,23 sA, DM 306.256,96 sA, S 2,513.503,69 sA, Unterlassung und Feststellung, infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. November 1997, GZ 1 R 178/97w-60, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. April 1997, GZ 2 Cg 77/93s-52, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

 

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 31.395,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.232,60, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Dem Revisionsrekurs wird zum Teil Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das den Zwischenantrag auf Feststellung abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

 

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.505,94 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.584,32, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Über das Vermögen der Firma T***** Maschinen GmbH wurde mit Beschluß vom 9. 11. 1992 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

 

Die klagende Partei schloß hinsichtlich des Hauptsitzes der Gemeinschuldnerin in Mattighofen am 10. 7. 1990 und hinsichtlich deren Zweigniederlassung in Simbach am 25. 7. 1990 jeweils eine Factoring-Vereinbarung. Beiden Vereinbarungen liegen die Allgemeinen Factoring-Bedingungen der klagenden Partei zugrunde.

 

Die klagende Partei begehrt bezüglich beider Standorte der Gemeinschuldnerin die Aussonderung von Geldbeträgen, die der Beklagte aufgrund einer Anweisung an die Schuldner der Gemeinschuldnerin, ab Konkurseröffnung an ihn zu bezahlen, erhalten habe, obwohl die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen wirksam an sie abgetreten worden seien. Da es sich bei den Factoring-Verträgen um Kaufverträge handle, hätten die Zessionen von Kundenforderungen keines modus bedurft. Es sei auch Eigentumsvorbehalt an verschiedenen Geräten und Maschinen der klagenden Partei abgetreten worden, weshalb deren Interesse begehrt werde.

 

Weiters begehrt die klagende Partei den Beklagten schuldig zu erkennen, jede Verfügung über die bis zum Tag der Konkurseröffnung abgetretenen Forderungen zu unterlassen. Sie brachte dazu vor, in Erfahrung gebracht zu haben, daß der Beklagte über einzelne ihr abgetretene Forderungen ohne ihre Zustimmung durch Gutschriften, Nachlässe etc verfügt habe. Hiezu sei er im Hinblick auf den mit ihr abgeschlossenen Vertrag nicht berechtigt.

 

Der Beklagte wendete ein, bei den gegenständlichen Verträgen handle es sich nicht um Factoring-Verträge, sondern um Verträge über die Einräumung eines Zessionskredites. Nach dem Inhalt der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses seien die Forderungen von der klagenden Partei nicht gekauft, sondern ihr zur Sicherung abgetreten worden. Im gegenständlichen Fall habe die klagende Partei

 

a) weder die Mahnung und Eintreibung der Forderungen übernommen,

 

b) der Gemeinschuldnerin das Recht eingeräumt, Gutschriften zu erteilen und Waren zurückzunehmen und ihr auch tatsächlich jede Verfügung über die Forderungen überlassen,

 

c) der Gemeinschuldnerin einen Kreditrahmen eingeräumt,

 

d) die Bevorschussung der abgetretenen Forderungen im Ausmaß von 80 % für die Dauer von 150 Tagen zugesagt,

 

e) sich die Einsicht in die Geschäftsgebarung der Buchhaltung wie eine Bank vers...

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