Entscheidungstext nº 1Ob41/99g of Oberster Gerichtshof, April 27, 1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten Herbert L*****, vertreten durch Sutterlüty - Klagian - Brändle - Schnetzer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,939.025,60 DM sA und Feststellung (Streitwert 150.000 DM) - Gesamtstreitwert umgerechnet 14,623.179,20 S - infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 5. November 1998, GZ 2 R 252/98w-13, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juni 1998, GZ 6 Cg 74/98i-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob41/99g of Oberster Gerichtshof, April 27, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Geschäftszahl

1Ob41/99g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten Herbert L*****, vertreten durch Sutterlüty - Klagian - Brändle - Schnetzer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,939.025,60 DM sA und Feststellung (Streitwert 150.000 DM) - Gesamtstreitwert umgerechnet 14,623.179,20 S - infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 5. November 1998, GZ 2 R 252/98w-13, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juni 1998, GZ 6 Cg 74/98i-7, aufgehoben wurde, folgenden

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 46.516,28 S (darin 7.752,71 S Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit 46.515,60 S (darin 7.752,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

 

Begründung:

 

Am 10. Februar 1995 wurde ein Rettungshubschrauber der klagenden Partei zu einem Rettungseinsatz im Bereich einer Vorarlberger Langlaufloipe gerufen. Nach der Landung bei einer Grenzkontrollstelle um 10 Uhr 52 hob der Pilot um 10 Uhr 55 wieder ab und flog etwa 60 bis 70 m über der Erdoberfläche eine Landstraße entlang in Richtung Hittisau. Dabei kollidierte der Hubschrauber - noch im Stadium des Erkundungsflugs - in einer Flughöhe von etwa 60 m bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit dem Zugseil einer Materialseilbahn, das unter dem Tragseil durchhing, und stürzte ab. Am Hubschrauber entstand Totalschaden. Der Pilot kam ums Leben. Zwei Flugbegleiter wurden schwer verletzt.

 

Der Nebenintervenient ist seit 1980 aufgrund einer Schenkung Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Seilbahnanlage befindet. Die Seilbahn war 1956 vom Rechtsvorgänger des Nebenintervenienten errichtet worden. Sie wurde im Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr vom 18. Oktober 1983 als Luftfahrthindernis nach § 85 Abs 2 lit a LFG eingestuft, "dessen Kennzeichnung im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit gemäß § 95 Abs 1 LFG unbedingt erforderlich ist". Im Spruch wurde unter anderem deren "Höchstbodenabstand" mit "ca. 105 m, und zwar etwa in Seilbahnmitte, wo der Bolgennachtobel nahezu senkrecht gequert wird", angegeben. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt wurde die Durchführung folgender Kennzeichnungsmaßnahmen aufgetragen:

 

"a) Im Bereich der Talstation ist eine Kugel-Warnanlage, bestehend aus Warnkugeln mit Durchmesser 1 m, Farbe signalorange, Farbwert RAL 2005, zu errichten, durch welche Warnanlage die Sehnenrichtung der Materialseilbahn Richtung Alpe ... angedeutet wird;

 

b) Im Bereich der am Gegenhang befindlichen Stütze ist eine analoge Kugel-Warnanlage zu errichten, durch welche in korrespondierender Weise diese Sehnenrichtung in Richtung Talstation angedeutet wird."

 

Nach Pkt. 7. des Bes...

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