Entscheidungstext nº 6Ob201/98x of Oberster Gerichtshof, March 25, 1999

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Erich P*****, 2. Josef G*****, 3. Andreas R*****, Engelbert S*****, 5. Matthias R*****, 6. Bernhard B*****, 7. Manfred G*****, 8. Josef K*****, 9. Robert S*****, und 10. Franz S*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.290,70 S und Feststellung, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. April 1998, GZ 6 R 249/97b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29. September 1997, GZ 5 Cg 61/96a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob201/98x of Oberster Gerichtshof, March 25, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

6Ob201/98x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Erich P*****, 2. Josef G*****, 3. Andreas R*****, Engelbert S*****, 5. Matthias R*****, 6. Bernhard B*****, 7. Manfred G*****, 8. Josef K*****, 9. Robert S*****, und 10. Franz S*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.290,70 S und Feststellung, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. April 1998, GZ 6 R 249/97b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29. September 1997, GZ 5 Cg 61/96a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

I. zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens richtet, nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.

 

Insoweit bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

 

II. den

 

Beschluß

 

gefaßt:

 

Insoweit sich die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet, wird ihr Folge gegeben.

 

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang sowie im Kostenpunkt aufgehoben und

 

die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Die auf das Feststellungsbegehren entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Bei einem öffentlichen Straßenbauprojekt der Klägerin erzwangen Demonstranten einen Baustopp. Es entstanden Stehzeiten des beauftragten Bauunternehmens.

 

Die Vorinstanzen gingen (ua) von dem im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt aus, wie ihn das Berufungsgericht (auf den S 3 bis 9 in ON 28) wie folgt feststellte:

 

"Mit Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. 9. 1990 BGBl 599/1990 wurde eine neu herzustellende Straßentrasse der B 146 derart bestimmt, daß sie bei Kilometer 54,980 beginnt, die Bahnlinie der ÖBB Bischofshofen - Selzthal unterführt, die Enns vor und nach der Anschlußstelle Aigen/Wörschach überbrückt, nördlich der Enns über die Anschlußstelle Liezen/West nach neuerlicher Unterführung der genannten Bahnlinie zur Anschlußstelle Liezen/Ost bei Kilometer 69,00 (neu) führt, dort an die Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Selzthal der A 9 Phyrnautobahn anschließt und über den bestehenden "Zubringer Liezen" bei Kilometer 68,888 (alt) wieder in die B 146 Ennstalstraße einbindet. Die verkehrspolitsche Bedeutung der damit verordneten "Ennsnahen Trasse" sollte in der Entlastung des Ortes Stainach vom Durchzugsverkehr und in der teilweisen Entlastung der Ortsumfahrungen von Wörschach und Liezen liegen. Die im Verein "Nett" (Nein-Ennsnahe-Transittrasse-Verein für menschen- und umweltgerechte Verkehrspolitik) zusammengeschlossenen Gegner dieser Trassenführung behaupteten ein ungewöhnliches Mißverhältnis zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft und dem erzielbaren Vorteil der etwa 15 km langen Ennsnahen Trasse; es käme zur Zerstörung und Zerschneidung eines Naturraums von höchstem Schutzwert (Aufelder, Biotope) und überdies zur Gefährdung der Trinkwasserreserven. Der Erstbeklagte, die Dritt- bis Fünftbeklagten, die Siebent- und Achtbeklagten sowie der Zehntbeklagte sind Mitglieder des Vereines Nett; alle Beklagten waren überdies insofern durch die neue Trassenführung betroffen, als sie durch ihre Grundstücksflächen führen sollten.

 

Schon vor der Erlassung der Verordnung vom 7. 9. 1990 gab das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Stellungnahme zum geplanten Straßenverlauf ab. In dieser ist festgehalten, daß für die gesamte Trasse eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt werden müßte bzw daß die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung der Trasse noch vor Erlassung der Verordnung geklärt werden sollte. Da gemäß § 38 WRG die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflußgebietes (HQ 30 = 540 m3/sec) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, die geplante Ennsnahe Trasse im Abschnitt Stainach-West bis zur Anschlußstelle östlich von Liezen nahe dem linken bzw r...

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