Entscheidungstext nº 1Ob207/98t of Oberster Gerichtshof, March 23, 1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dkfm. Josef F*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenersatzpflicht gemäß § 31 Abs 3 WRG (Streitwert S 6,325.347,60) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. April 1998, GZ 16 R 241/97y-25, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Juni 1997, GZ 2 Nc 84/94x-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob207/98t of Oberster Gerichtshof, March 23, 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Geschäftszahl

1Ob207/98t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dkfm. Josef F*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenersatzpflicht gemäß § 31 Abs 3 WRG (Streitwert S 6,325.347,60) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. April 1998, GZ 16 R 241/97y-25, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Juni 1997, GZ 2 Nc 84/94x-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

 

Begründung:

 

Die mit dem Familiennamen des Antragstellers bezeichnete Deponie (im folgenden kurz: Deponie), deren Sicherungskosten hier strittig sind, erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Sie ist seit 1. 2. 1990 in dem beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie geführten Altlastenatlas als Altlast eingetragen und wurde dort mit 13. 5. 1990 in die Prioritätsklasse 1 eingestuft.

 

Die Deponie liegt am westlichen Rand eines der größten geschlossenen Grundwasserspeicher Europas, dem große wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Im gesamten Bereich des Grundwasserspeichers befinden sich wichtige Wasserwerke für Umlandgemeinden. Grundwasserstromabwärts der Deponie sind insgesamt drei Brunnenfelder situiert, von denen eines für die Speisung der dritten Wiener Wasserleitung vorgesehen ist. Zur Sicherung dieses Wasserleitungsprojekts wurde am 11. 4. 1989 ein Gr...

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