Entscheidungstext nº 6Ob80/98b of Oberster Gerichtshof, September 10, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elsa S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heinrich L*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nichtbestehens von Dienstbarkeiten, Unterlassung und Einwirkung auf Dritte, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Juli 1997, GZ 7 R 60/97p-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 24. Februar 1997, GZ 2 C 1062/95k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob80/98b of Oberster Gerichtshof, September 10, 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

6Ob80/98b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elsa S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heinrich L*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nichtbestehens von Dienstbarkeiten, Unterlassung und Einwirkung auf Dritte, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Juli 1997, GZ 7 R 60/97p-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 24. Februar 1997, GZ 2 C 1062/95k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

 

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich des zu bestätigenden Teils und der nicht angefochtenen Teilabweisung durch das Erstgericht insgesamt zu lauten haben:

 

"1. a) eine Dienstbarkeit des Abstellens und/oder Parkens von Fahrzeugen, mit der das Grundstück Nr. 52/1 der Liegenschaft EZ 29 KG 63002 Deutschfeistritz als dienendes Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 202 KG 63002 Deutschfeistritz als herrschendes Grundstück belastet ist, besteht mit Ausnahme einer Dienstbarkeit des kurzfristigen Abstellens von Fahrzeugen zu Be- und Entladetätigkeiten sowie zur Ermöglichung des Aussteigens und Einsteigens von Personen nicht.

 

Das Mehrbegehren auf Feststellung des gänzlichen Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, also auch bezüglich kurzfristigen Abstellens von Fahrzeugen, wird abgewiesen.

 

b)

Das Begehren auf Feststellung, daß eine Dienstbarkeit wie oben zu

a)

angeführt zugunsten des jeweiligen Liegenschaftseigentümers der Liegenschaft EZ 644 KG 63002 Deutschfeistritz als herrschendes Grundstück nicht bestehe, wird abgewiesen.

 

2. a) Eine Dienstbarkeit der Duldung der Türöffnung, mit der das Grundstück Nr. 52/1 ...

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