Entscheidungstext nº Rkv1/98 of Oberster Gerichtshof, June 30, 1998

Linked as:

Summary


Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als Beisitzer in der Rückstellungssache der Antragsteller 1. Anton S*****, 2. Dr.Josef S*****, und 3. Christiana S*****, alle vertreten durch Dr.Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2. N*****, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft, Gesellschaft mbH, ***** wegen Rückstellung von Grundstücken über die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 23. Februar 1998, Rbk 1/97, womit infolge Beschwerde der Antragsteller der Beschluß des Vorsitzenden der Rückstellungskommission beim Landesgericht Innsbruck vom 5.September 1997, Jv 5681-30/97, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº Rkv1/98 of Oberster Gerichtshof, June 30, 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Geschäftszahl

Rkv1/98

Kopf

Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als Beisitzer in der Rückstellungssache der Antragsteller 1. Anton S*****, 2. Dr.Josef S*****, und 3. Christiana S*****, alle vertreten durch Dr.Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2. N*****, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft, Gesellschaft mbH, ***** wegen Rückstellung von Grundstücken über die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 23. Februar 1998, Rbk 1/97, womit infolge Beschwerde der Antragsteller der Beschluß des Vorsitzenden der Rückstellungskommission beim Landesgericht Innsbruck vom 5.September 1997, Jv 5681-30/97, bestätigt wurde, den

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

 

Begründung:

 

Mit Eingabe vom 12.März 1996 beantragte der Erstantragsteller im eigenen Namen und im Namen des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin die unverzügliche Aufhebung der Enteignung, Rückstellung und Rückübereignung von Grundstücken im Ausmaß von

27.643 m2 durch die Erstantragsgegnerin, die seinem Vater, ihm und seinen beiden Brüdern vom Nationalsozialistischen Regime durch unrechtmäßige Enteignung im Jahre 1941 entzogen worden seien. Die Rückstellung sei von seinem Vater bereits 1948 betrieben worden, die Anträge seien jedoch von der Rückstellungskomm...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company