Entscheidungstext nº 1Ob44/98x of Oberster Gerichtshof, June 09, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Juliane R*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 2,5 Mio S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 5. November 1997, GZ 11 R 86/97m-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 25.Juli 1997, GZ 9 C 1762/96f-25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob44/98x of Oberster Gerichtshof, June 09, 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.06.1998

Geschäftszahl

1Ob44/98x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Juliane R*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 2,5 Mio S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 5. November 1997, GZ 11 R 86/97m-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 25.Juli 1997, GZ 9 C 1762/96f-25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der berufungsgerichtliche Beschluß dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

 

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 150.939,80 S (darin 11.898,30 S Umsatzsteuer und 79.550 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Die klagende Partei ist Pächterin eines Gastgewerbetriebs in Linz. Verpächter und Liegenschaftseigentümer waren die Beklagte und ihr verstorbener Ehegatte. Als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes ist die Beklagte nunmehr alleinige Vertragspartnerin der Stadt Linz. Das Pachtverhältnis wurde mit Bestandvertrag vom 18.April 1975 begründet und am 12.Dezember 1975 ergänzt. Diese Verträge bilden eine "Einheit". Die klagende Partei kaufte damals auch einen Großteil des gastgewerblichen Inventars zum Pauschalpreis von 5 Mio S. Die Dauer des Pachtverhältnisses beträgt 80 Jahre. Es begann am 1.Juni bzw 1. November 1975 und soll - nach der Vereinbarung - am 31.Mai 2054 enden.

 

Der Pachtvertrag vom 18.April 1975 hat - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut:

 

"I.

 

1. Zunächst wird einvernehmlich festgehalten, daß das im Hause 'Linz, ...', und zwar in dem Teil desselben, der den ehemaligen 4-Kanthof bildet, etablierte gast- und schankgewerbliche Unternehmen einschließlich der Fremdenbeherbergung mit den Berechtigungen gemäß § 16 Abs 1 lit b), c), d) und g) der Gewerbeordnung aufgrund einer auf dieser Liegenschaft in anerkannt radizierter Eigenschaft haftenden Realkonzession (Erlaß der k.k.Statthalterei Linz vom 6.4.1901, Zl 4804) ausgeübt wird und daß dieses Haus den Verpächtern je zur Hälfte gehört. Die Ausübung der weiteren Berechtigungen gemäß § 16 Abs 1 lit a), e) und f) der Gewerbeordnung basiert auf einer Personalzusatzkonzession, welche vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz Her...

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