Entscheidungstext nº 1Ob91/97g of Oberster Gerichtshof, February 24, 1998

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer,  Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P" ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 202.669,62 sA, infolge von Rekursen beider Parteien (Rekursinteresse S 186.644,37) gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20.November 1996, GZ 40 R 730/96s-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3.September 1996, GZ 48 C 128/95w-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob91/97g of Oberster Gerichtshof, February 24, 1998

Spruch

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung:

Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Hauses in Wien-Innere Stadt, die beklagte Partei Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß, im Mezzanin, im ersten Stock und im Keller dieses Hauses. Mit Schreiben vom 18.10.1994 begehrte die klagende Partei die Anhebung des Mietzinses gemäß § 46a Abs 4 MRG insoweit, als anstelle des bisherigen Hauptmietzinses von S 20.175,12 vom 1.1.1995 an ein monatlicher Mietzins von S 72.013,40 gefordert wurde. Die von der beklagten Partei gemieteten Räumlichkeiten waren zuvor - aufgrund des Vertrags vom 3.12.1948 - an eine physische Person in deren "eigenem Namen" und in "deren Eigenschaft" als persönlich haftender und alleinvertretungsbefugter Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zum Zweck des Betriebs eines Modeartikelunternehmens vermietet gewesen. Dieses Mietverhältnis hatte am 1.2.1949 begonnen; dessen Beendigung war für den 31.1.1969 vertraglich vorgesehen.  In diesem Vertrag war ausdrücklich festgehalten, daß "der Mietgegenstand durch Wiederaufbau des im Zuge der Kriegshandlungen zerstörten Hauses wieder geschaffen" worden sei und daher den Bestimmungen des Mietengesetzes und sonstigen, die freie Vermietung beschränkenden Vorschriften nicht unterliege. Für die Höhe des Mietzinses wurde die Anwendung der Bestimmungen des Mietengesetzes vereinbart und festgehalten, daß unter Zugrundelegung eines einvernehmlich festgesetzten Friedenszinses von 101.200 Kronen für Parterre und Souterrain und von 50.000...

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