Entscheidungstext nº 3Ob309/97f of Oberster Gerichtshof, February 23, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonia K*****, vertreten durch Dr.Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mathias L*****, vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen S 65.100,-- samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1997, GZ 3 R 131/97d-71, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 4.März 1997, GZ 3 C 383/95y-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 3Ob309/97f of Oberster Gerichtshof, February 23, 1998

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Begründung:

Am 20.2.1994 ereignete sich gegen 15,15 Uhr im Schigebiet Kreuzjoch im Gemeindegebiet Rohrberg auf der sogenannten Rosenalmabfahrt eine Schikollision zwischen den Streitteilen, bei der die Klägerin verletzt wurde. Zur Unfallszeit war der Himmel bedeckt und es war windig. Witterungsbedingte Sichtbehinderungen gab es keine. Aufgrund der geringen Schneelage wies die Abfahrt teilweise vereiste und braune Stellen auf.

Der Beklagte fuhr die Rosenalmabfahrt zügig in Kurzsc...

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