Entscheidungstext nº 2Ob328/97t of Oberster Gerichtshof, February 12, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** s.r.o. *****, CS*****, vertreten durch Boller, Langhammer, Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei E***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen restlicher DM 268.500 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Oktober 1996, GZ 3 R 167/96t-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20.Mai 1995, GZ 17 Cg 168/94a-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob328/97t of Oberster Gerichtshof, February 12, 1998

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes, das bezüglich der Abweisung eines den Betrag von DM 268.500 samt 5 % Zinsen aus DM 52.000 seit 13.3.1993, DM 45.500 seit 16.3.1993, DM

51.300 seit 17.3.1993, DM 74.100 seit 19.3.1993 und aus DM 45.600 seit 25.3.1993 übersteigenden Mehrbegehrens als rechtskräftig unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von DM 345.750 sA für die Lieferung von Schirmen im Zeitraum August 1992 bis März 1993. Die Lieferungen seien fristgerecht erfolgt und unbeanstandet übernommen worden. Sollte sich erweisen, daß Lieferungen nicht ausgeführt wurden, so sei sie dazu auch berechtigt gewesen. Die beklagte Partei habe nämlich nach zunächst mehrjähriger reibungsloser Zusammenarbeit begonnen, Rechnungen nicht zu bezahlen, weshalb sie (klagende Partei) zur selbst inkonnexen Retention berechtigt gewesen sei. Aufgrund eingeholter Auskünfte habe sich herausgestellt, daß die beklagte Partei, die sich bei Abschluß des Ka...

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