Entscheidungstext nº 5Ob284/97v of Oberster Gerichtshof, February 10, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** Arbeitsgemeinschaft Österreichs, S*****gasse *****, ***** vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Johannes D*****, Immobilientreuhänder, S*****gasse *****, ***** vertreten durch Dr.Klaus Braunegg ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 46a Abs 4 MRG, infolge von Revisionsrekursen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8.Jänner 1997, GZ 41 R 779/96d-40, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29.Oktober 1996, GZ 48 Msch 48/95g-36, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 5Ob284/97v of Oberster Gerichtshof, February 10, 1998

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die Antragstellerin ist Mieterin der Bestandobjekte top Nr 3, 3a und 5 im Hause ***** Wien, S*****gasse *****. Der Antragsgegner ist Eigentümer dieses Hauses. Mit Schreiben vom 2.11.1994 begehrte dieser von der Antragstellerin unter Berufung auf § 46a Abs 4 MRG ("Fünfzehntelanhebung") ab 1.1.1995 für die top Nr 3 und 5 einen angemessenen monatlichen Hauptmietzins (einschließlich EVB) in Höhe von S 5.014, für das Objekt Nr 3a einen solchen (einschließlich EVB) von S 719,40, jeweils wertgesichert gemäß § 16 Abs 6 MRG idF des

3. WÄG.

Der Antragsgegner legte dabei seinen Berechnungen einen Betrag von S 170/m2 Nutzfläche für die Objekte top Nr 3 und 5 sowie von S 160/m2 Nutzfläche für das Objekt top Nr 3a zugrunde.

Die Antragstellerin, die das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46a Abs 4 MRG und auch nach § 12a MRG bestreitet, beantragte bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 1. und 8.Bezirk die Feststellung, daß eine Erhöhung des Mietzinses gemäß §§ 12a bzw 46a MRG unzulässig sei, in eventu stellte sie ein Mietzinsüberprüfungsbegehren. Die Antragstellerin brachte vor, daß die Begründung des Antragsgegners, es sei eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten innerhalb der Antragstellerin eingetreten, nicht zutreffe. Es sei, wie bei einem Verein üblich, lediglich regelmäßig ein Vorstand gewählt worden, der jedoch den Verein in jeweils unveränderter Weise fortgeführt habe. Eine Änderung des Aufgabenkreises, nämlich die Veranstaltung von Reisen für Studenten, Akademiker und Personen gleicher Bildung, sei nicht erfolgt. Die Teilnahme an den Reisen stehe nur Vereinsmitgliedern zu, das "Büro für *****reisen" sei die Geschäftsstelle des Vereins.

In eventu wurde vorgebracht, daß die als angemesse...

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