Entscheidungstext nº 10ObS447/97a of Oberster Gerichtshof, February 09, 1998
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas R*****, vertreten durch den Sachwalter Franz Rathbauer, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Franz Wohlfahrt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Sozialamt, Gonzagagasse 23, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Angela Lenzi und Mag.Dr.Dirk Just, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.September 1997, GZ 7 Rs 15/97w-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.September 1996, GZ 19 Cgs 24/96z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 10ObS447/97a of Oberster Gerichtshof, February 09, 1998
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung eines die Stufe 3 übersteigenden Pflegegeldbegehrens ab 1.6.1995 als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:"Das Begehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.2.1996 ein Pflegegeld in einer die Stufe 2 nach dem Wiener Pflegegeldgesetz übersteigenden Höhe zu gewähren, wird abgewiesen."Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 1.710,56 S bestimmten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 281,76 S Umsatzsteuer und 20 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei einen mit 2.029,44 S bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 338,24 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der am 5.3.1973 geborene Kläger ist seit seiner Geburt geistig behindert (Mongolismus, Down-Syndrom). Er befindet sich bei Jugend am Werk zur Therapie und lebt im elterlichen Haushalt. Der Kläger ist in der Lage, allein zu essen, zu trinken und die Toilette aufzusuchen ...See the full content of this document
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