Entscheidungstext nº 3Ob233/97d of Oberster Gerichtshof, January 28, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Egon P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Karl H*****, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,897.720,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1996, GZ 16 R 226/96i-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juni 1996, GZ 9 Cg 308/93t-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob233/97d of Oberster Gerichtshof, January 28, 1998

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Am 12.9.1991 schlossen der Kläger als Verkäufer und die Firma M***** Liegenschaftsverwertungs GmbH (in der Folge bloß M GmbH) als Käuferin unter Mitwirkung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Notar und Vertragsverfasser den Kaufvertrag über eine im Alleineigentum des Klägers stehende Liegenschaft. Nach Punkt III. dieses Kaufvertrages verpflichtete sich die Käuferin, den vereinbarten Kaufpreis von S 10 Mio bis spätestens 29.11.1991 "zu treuen Handen des Urkundenverfassers" zu erlegen, wobei der Beklagte "hiemit von sämtlichen Vertragsparteien einseitig unwiderruflich beauftragt" wurde, "aus dem bei ihm einlangenden Kaufpreis die Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes zu bewirken und den verbleibenden Restbetrag nach Vorlage des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an den Verkäufer (den Kläger) auszufolgen bzw an eine von diesem namhaft zu machende Zahlstelle zu überweisen." Weiters wurde unter diesem Vertragspunkt festgehalten, daß die Übergabe bzw Übernahme des Vertragsgegenstandes in den Besitz und Genuß der Käuferin mit Vertragsfertigung erfolgt und mit diesem Zeitpunkt Gefahr und Zufall auf die Käuferin übergehen.

Der Beklagte war von beiden Vertragspartnern vereinbarungsgemäß beauftragt worden, die Lastenfreistellung der Liegenschaft durchzuführen und sodann d...

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