Entscheidungstext nº 1Ob21/98i of Oberster Gerichtshof, January 27, 1998

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie D*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhalts infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgerichts vom 22.Oktober 1997, GZ 21 R 368/97k-82, den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob21/98i of Oberster Gerichtshof, January 27, 1998

Spruch

1) Der Rekurs des Kindes gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz wird zurückgewiesen.

2) Dem Revisionsrekurs des Kindes wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1):

Der Aufhebungsbeschluß eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß § 14 Abs 4 AußStrG unanfechtbar. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses ist daher schon deshalb zurückzuweisen, weil es an einem Zulassungsausspruch gemäß § 14 Abs 4 AußStrG mangelt.

Zu 2):

Die Ehe der Eltern der am 4.Juli 1993 geborenen Melanie wurde mit Urteil vom 12.Juli 1995 rechtskräftig geschieden. Der Vater hat seiner Toch...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company