Entscheidungstext nº 1Ob155/97v of Oberster Gerichtshof, January 27, 1998

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ottilie M*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 457.822,97 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.Jänner 1997, GZ 14 R 214/96k-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 30.August 1996, GZ 1 Cg 279/95y-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob155/97v of Oberster Gerichtshof, January 27, 1998

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Am 2.Dezember 1983 wurde der damals 36jährige Ehemann der Klägerin von einem in Ausübung des Dienstes befindlichen Gendarmeriebeamten getötet. Im Verfahren AZ 21 Cg 1008/90 (ex 52a Cg 1001/86) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im folgenden Vorverfahren) machte die Klägerin neben hier nicht bedeutsamen Ansprüchen entgangenen Unterhalt gegen die (auch dort) beklagte Partei geltend. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erkannte mit Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO vom 27.Jänner 1988 das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und verhielt mit dem unangefochten gebliebenen Endurteil vom 21.August 1990 die beklagte Partei zur Zahlung von 130.000 S sA an entgangenem Unterhalt für die Zeit von Dezember 1983 bis Dezember 1985 sowie zur Leistung einer monatlichen Rente von 5.000 S für die Zeit vom 1.Jänner bis 31. Mai 1986 bzw von 6.000 S ab 1.Juni 1986. Die Klägerin erhob gegenüber dem beklagten Rechtsträger weder ein Feststellungsbegehren iSd § 228 ZPO für dessen Haftung für künftige Schäden noch stellte sie im Vorverfahren einen Zwischenantrag auf Feststellung.

Die Klägerin als unterhaltsbe...

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