Entscheidungstext nº 2Ob382/97h of Oberster Gerichtshof, January 20, 1998

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helena R*****, vertreten durch Dr.Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wider die beklagte Partei Franz R*****, vertreten durch Dr.Ludwig Jira, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wegen Anfechtung und Zahlung von S 500.000 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 8.September 1997, GZ 44 R 550/97a-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22.April 1997, GZ 3 C 57/96v-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob382/97h of Oberster Gerichtshof, January 20, 1998

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am 29.10.1993 geschieden. In dem an diesem Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleich vereinbarten sie, daß die Obsorge für den Sohn Roman dem Beklagten und jene für den Sohn Markus der Klägerin allein übertragen werde. Die Klägerin verpflichtete sich zu einer Unterhaltsleistung von S 2.000 für den Sohn Roman, der Beklagte zu einer solchen von S 2.500 für den Sohn Markus (Punkt 2 des Vergleiches). Im Rahmen der Vermögensaufteilung vereinbarten sie, daß die Liegenschaft EZ 3805 KG P***** samt dem darauf befindlichen, als Ehewohnung dienenden Haus dem Beklagten allein verbleibe und dieser zu einer Ausgleichszahlung an die Klägerin von S 600.000 binnen eines Monats verpflichtet sei (Punkt 3 des Vergleiches). Schließlich vereinbarten sie, das genannte Haus und das von der Klägerin demnächst "zu kaufen beab...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company