Entscheidungstext nº 6Ob206/97f of Oberster Gerichtshof, January 15, 1998

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl L*****, vertreten durch DDr.Georg M.Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Margareta M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 14.März 1997, GZ 1 R 60/97m-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17.Dezember 1996, GZ 14 C 101/95t-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob206/97f of Oberster Gerichtshof, January 15, 1998

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 406,08 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren in einem 1994 vom Kläger gekauften Haus in Klagenfurt Bestandnehmer eines Geschäftslokales samt Werkstätte im Erdgeschoß sowie einer im 1.Stock (Obergeschoß) gelegenen, vom Innenhof über eine Treppe zugänglichen, derzeit offenbar nicht bewohnten Wohnung. Am oberen Ende des Stiegenaufganges befindet sich eine diesen Aufgang zur Gänze verschließende Holztüre; dahinter ein kleiner Vorraum, von dem aus links gesehen die beiden Wohnräume liegen. Nach rechts gelangt man durch eine Türöffnung ...

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