Entscheidungstext nº 10ObS304/97x of Oberster Gerichtshof, January 13, 1998

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dir.Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Konrad Adolf B*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen S 133.288,50 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Mai 1997, GZ 10 Rs 31/97w-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Juni 1996, GZ 24 Cgs 119/95f-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10ObS304/97x of Oberster Gerichtshof, January 13, 1998

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

                   Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Sohn des am 3.12.1986 verstorbenen Alois und der am 23.11.1991 verstorbenen Maria B*****. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 9.12.1994 wurde ihm der Nachlaß seiner verstorbenen Mutter zur Gänze eingeantwortet.

Nach ihrem verstorbenen Mann hatte die beklagte Partei zunächst der Witwe mit Bescheid vom 26.1.1987 eine Witwenpension in Höhe von S 817,80 monatlich zuerkannt. Überdies hatte diese seit 1.1.1987 Anspruch auf eine weitere Witwenpension aus einer italienischen Sozialversicherung in Höhe von anfänglich Lire 532.530,-- (Blatt 299 a des Pensionsaktes). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 1.4.1987 wurde Maria B***** ab 1.1.1987 eine Ausgleichszulage zur österreichischen Pension gewährt.

Mit Bescheid vom 23.4.1990 stellte die beklagte Partei fest, daß der Genannten ab 1.1.1987 zur Pension keine Ausgleichszulage gebühre und eine Überzahlung von S 196.343,20 entstanden sei, welche zurückzuzahlen sei. Ihrem hiegegen mit Klage erhobenen Begehren auf Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, diesen Betrag zurückzuzahlen, wurde im Verfahren 31 Cgs 155/90 des Landesgerichtes Klagenfurt rechtskräftig stattgegeben (zuletzt vom Obersten Gerichtshof bestätigt mit Urteil vom 25.6.1991, 10 ObS 127/91 = SSV-NF 5/70).

Im Juni 1990 überwies der italienische Sozialversicherungsträger an die beklagte Partei im Sinne des Art 38 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit, BGBl 1983/307 (im folgenden kurz: Abkommen), eine Rentennachzahlung von S 133.288,50 (= Lire 13,893.730,--). Die beklagte Partei erließ daraufhin am 18.10. ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company