Entscheidungstext nº 13Os118/97 of Oberster Gerichtshof, December 18, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.Heinz P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida als Beitragstäter nach §§ 12, 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4.April 1997, GZ 24 Vr 716/95-233, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os118/97 of Oberster Gerichtshof, December 18, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Dkfm.Heinz P***** wurde mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil der Vergehen der fahrlässigen Krida als Beitragstäter nach §§ 12, 159 Abs 1 Z 1 (1.) und 2 (2.) StGB schuldig erkannt, weil er zu den Straftaten (§ 159 Z 1 und 2 StGB) des (rechtskräftig verurteilten bestellten) Geschäftsführers dadurch beigetragen hat, daß er auf dessen Willensbildung maßgebend Einfluß nahm und die Entscheidungsfindung vorgab, welcher als Ges...

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