Entscheidungstext nº 9Ob2065/96h of Oberster Gerichtshof, December 17, 1997
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard T*****, Kfz-Händler, ***** vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,500.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. Februar 1995, GZ 1 R 230/94-25, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landes- als Handelsgericht Klagenfurt vom 8. August 1994, GZ 26 Cg 320/93t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 9Ob2065/96h of Oberster Gerichtshof, December 17, 1997
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.Das Urteil des Berufungsgerichtes, das hinsichtlich eines Zuspruchs von S 200.000,-- sA als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich eines Zuspruchs von S 352.036,46 samt 5 % Zinsen seit 1.1.1991 und 20 % USt aus den Zinsen, sowie 5 % Zinseszinsen aus dem Zinsenbetrag seit 2.1.1992 und 20 % USt aus dem Zinseszinsenbetrag als Teilurteil bestätigt.Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteiles wird der Endentscheidung vorbehalten.Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden im übrigen (in ihrem ein Begehren der klagenden Partei von S 1,947.963,54 sA sowie des darauf entfallenden Zinsenmehrbegehrens abweisenden Teil) sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden diesbezüglich weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist seit 1956 Autohändler. Er betreibt in ***** einen KFZ-Handel und eine Werkstätte. Anfang der 70iger Jahre erhielt er den Exklusivvertrieb von A*****-Fahrzeugen für Kärnten und baute daher seine Verkaufsräume aus. Als die Verkaufszahlen dieser PKW-Marke Ende der 70iger Jahre zurückgingen, suchte er einen weiteren Partner, kam mit der Beklagten, die an der Erhöhung ihrer unterdurchschnittlichen Marktanteile in Klagenfurt interessiert war, in Verbindung und schloß mit ihr mit Wirkung ab 1.1.1980 auf ein Jahr einen Händler- (Beilage B) und Werkstättenvertrag (Beilage C) ab, der gemäß Pkt 16.2 (beider Verträge) jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert wurde, da die Parteien von der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit zum Jahrsende bis längstens 30.9. eines jeden Jahres nicht Gebrauch machten.Aus den umfangreichen Verträgen und ihrer Praktizierung ist folgendes hervorzuheben (Klammerzitate ohne nähere Angabe beziehen sich auf den Händlervertrag oder dieselben Punkte beider Verträge):Der Kläger wurde als selbständiger Kaufmann tätig (Pkt 3.1). Als Vertrags-(Verkaufs-)gebiet wurde ihm der Sprengel der Bezirkshauptmannschaft und der Bundespolizeidirektion K***** ohne Gebietsschutz zugewiesen; dort gab es damals nur einen M*****-Händler, die Fa R*****. Die Beklagte behielt sich Änderungen der Verkaufsgebiete (Pkt 3.3) und den unmittelbaren Verkauf der Fahrzeuge an Großabnehmer, Behörden usw (Näheres Pkt 3.4) vor. Der Kläger bezog die M*****-Fahrzeuge zu einem vom Importeur mit dem Hersteller ermittelten empfohlenen, nicht kartellierten Bruttoverkaufspreis, auf den ihm die Beklagte entsprechende Rabatte einräumte, die von ihr festgesetzt wurden. Darüber hinaus erhielt der Kläger als Sonderkondition einen Zuschuß zu den Kosten des Ausbaus seiner Ausstellungsräume in Form eines mit S 500.000,-- begrenzten Einführungsrabatts unter der Bedingung, daß er 10 Jahre M*****-Händler bleibt; ferner erhielt er einen Zuschuß von S 150.000,-- für die Eröffnungswerbung; schließlich übernahm die Beklagte im ersten Vertragsjahr 50 % der Kosten der Werbemaßnahmen des Klägers gegen Vorlage der Rechnung.Der Kläger war während der Laufzeit des Vertrages nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten weder direkt noch indirekt fabriksneue Automobile anderer Marken anzubieten, zu verkaufen oder zu vermitteln (Pkt 6.1). Ausgenommen davon wurde nur der bereits bestehende Händlervertrag des Klägers mit A***** (Pkt 6.2). Die Beklagte "sieht" allerdings solche (gemischten) Betriebe "nicht gern".Zwischen den Streitteilen wurde gemäß Pkt 7.2 ein sog Verkaufsplan vereinbart, der als Anlage 4 einen integrierenden Bestandteil des Händlervertrags bildete. Der Kläger verpflichtete sich, alle in Anlage 5 genannten M*****-Modelle zu verkaufen und alles zu unternehmen, um das (jeweilige) Abnahmesoll zu erreichen. Dieser Verkaufsplan wurde jährlich erstellt; die Händler wurden zur Abnahme dieser Stückzahlen zwar nicht gezwungen, doch konnte das Nichterreichen des Verkaufsziels letztlich zur Vertragskündigung durch die Beklagte führen. Der Gebietsleiter der Beklagten hat die Verkaufszahlen bewußt höher angesetzt, der Kläger aber dagegen nie Einw...See the full content of this document
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