Entscheidungstext nº 7Ob293/97g of Oberster Gerichtshof, December 17, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Willibald M*****, 2. Hannes M*****, 3. Leopold R*****, 4. Karl-Heinz S*****, und 5. Margarete S*****, alle vertreten durch Dr.Franz Hafner und Dr.Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen insgesamt S 835.170,-- (Revisionsinteresse S 410.715,-- sA), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22.Mai 1997, GZ 6 R 53/97z-30, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 7.Jänner 1997, GZ 2 Cg 225/95f-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob293/97g of Oberster Gerichtshof, December 17, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Berufungsurteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes, soweit sie nicht hinsichtlich der Abweisung eines Teilbegehrens des Erstklägers unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger die mit S 6.364,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, hinsichtlich der zweit- bis fünftklagenden Partei werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch von Revisionskosten wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die V***** GesmbH (im folgenden kurz: VTK genannt) veranstaltete ab dem Spätsommer 1992 ein Pyramidenspiel namens X-Plosion Global Programm. Sie bediente sich zur Anwerbung von Spielteilnehmern sogenannter Programmberater, zu denen auch der Beklagte zählte. Dieser propagierte dieses Spiel im Raum V*****-S***** sowohl privat im Kreis seiner Freunde und Nachbarn als auch im Rahmen öffentlicher Vortrags- und Informationsveranstaltungen. Der Beklagte war zunächst als Versicherungsangestellter tätig. 1989 machte er sich als Versicherungsmakler selbständig. Zugleich begann er damit, diverse Vermögensveranlagungen zu vertreiben. Im Rahmen seiner Tätigkeit verwendete er Notizblocks, auf denen sein Name in Verbindung mit den Begriffen "Vermögensberatu...

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