Entscheidungstext nº 1Ob2342/96k of Oberster Gerichtshof, December 15, 1997
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Karoline W*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien
1.) G*****, und 2.) Margarete W*****, beide vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Aufhebung von Übergabsverträgen (Streitwert jeweils 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 29.Mai 1996, GZ 2 R 103/96-42 (2 R 273/95), womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Wels vom 19.September 1995, GZ 3 Cg 9/94x-34 (3 Cg 251/94k), teils abgeändert und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 1Ob2342/96k of Oberster Gerichtshof, December 15, 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 24.997,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.166,25 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:1988 übersiedelte die 1916 geborene Klägerin in eine von ihr erworbene Eigentumswohnung in Schärding und traf dort den Erstbeklagten, der ihr früher einmal als Fahrlehrer behilflich gewesen war. Zwischen der Klägerin, dem Erstbeklagten und dessen Frau, der Zweitbeklagten, entwickelte sich eine Freundschaft. Im Jänner 1991 war die Klägerin in Spitalsbehandlung. Anläßlich eines Besuchs im Krankenhaus schlug die Zweitbeklagte vor, die Klägerin solle zu den Beklagten übersiedeln; sie würden eine große Wohnung mieten. Die Klägerin hatte gewisse Bedenken und konnte sich vorerst zu diesem Schritt nicht entschließen. Im Juli 1991 übersiedelte die Klägerin, die die Beklagten schon im Testament vom 12.Jänner 1990 zu ihren Erben eingesetzt hatte, dann doch in die Mietwohnung der Beklagten nach Wels. Etwa zu dieser Zeit konkretisierten sich die Pläne der Parteien, wegen der beengten räumlichen Verhältnisse in der Mietwohnung ein Haus zu bauen oder zu kaufen.Am 24.Juli 1991 unterfertigten die Parteien als "Reihenhausbewerber" einen Vertrag mit einer Gesellschaft mbH über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem vorläufigen Gesamtpreis von 2,664.100 S. Die Parteien wurden so zu je einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3321 einer Katastralgemeinde im Sprengel des Erstgerichts mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus sowie zu je 1/69 Miteigentümer der - wertmäßig unbestrittenermaßen nicht ins Gewicht fallenden - Liegenschaften EZ 3319 und EZ 3320 derselben Katastralgemeinde. Die Klägerin leistete die Anzahlung von 50.000 S an die Verkäuferin aus eigenen Mitteln. Die Parteien erkundigten sich über die Finanzierung bei der Volkskreditbank Wels, deren Mitarbeiter einen Eigenkapitalbedarf von 880.000 S errechnete; dieser Betrag war am Ende des 3.Quartals 1991 einzuzahlen. Die Klägerin verkaufte am 31. Juli 1991 ihre Eigentumswohnung, löste am 25.September 1991 ihr Sparbuch mit dem Verkaufserlös auf und zahlte den behobenen Bargeldbetrag von 980.000 S auf das "Baukonto" bei der Volkskreditbank Wels - über das die Finanzierung des von den Parteien gekauften Hauses erfolgen sollte - ein. Im September 1992 zogen die Parteien in das neu errichtete Haus ein. In der Folge floß auch der von der Klägerin für die vormalige gemeinsame Mietwohnung geleistete Kautionsbetrag von 30.000 S auf das "Baukonto".Die Parteien vereinbarten, daß die Klägerin die Räumlichkeiten im Parterre und die Beklagten jene im 1.Stock bewohnen sollten, das Wohnzimmer im Erdgeschoß sollte hingegen gemeinsam benutzt werden. Während der Errichtung des Hauses wurden die kalkulierten Baukosten etwas überschritten; auch verzögerte sich die Zuteilungsreife des Bauspardarlehens um ein Quartal, sodaß insgesamt rund 330.000-340.000 S an Darlehenszinsen auf dem "Baukonto" anreiften, die der Erstbeklagte nicht oder nicht in dieser Höhe einkalkuliert hatte. Die vorhandenen Mittel (zwei Bauspardarlehen über 1,287 Mio S und 180.000 S sowie Landesdarlehen über 660.000 S) reichten nicht mehr aus, um Verbindlichkeiten von nich...See the full content of this document
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