Entscheidungstext nº 1Ob354/97h of Oberster Gerichtshof, December 15, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karl N*****, vertreten durch Dr.Gert F.Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Arch.Ferdinand H*****, vertreten durch Dr.Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2.) Ing.Alfred R*****, vertreten durch Dr.Horst Wendling und Mag.Alois Huter, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Nichtigkeit eines Kaufvertrags (Streitwert 200.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 4.Juli 1997, GZ 4 R 126/97d-47, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.März 1997, GZ 5 Cg 27/96s-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Der Antrag der beklagten Parteien, der Oberste Gerichtshof möge "amtswegig eine Vorabentscheidung im Sinne von Art 177 EGV" einholen, wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob354/97h of Oberster Gerichtshof, December 15, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei die mit je 9.900 S (darin 1.650 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Ein Ehepaar deutscher Staatsangehörigkeit zeigte Anfang der 80er Jahre Interesse am Erwerb eines bestimmten Baugrundstücks in Fieberbrunn, dessen Eigentümer der Erstbeklagte war. Es wollte darauf ein Einfamilienhaus errichten. Der Erstbeklagte verkaufte dieses Grundstück mit Vertrag vom 20.November 1984 dem Zweitbeklagten, einem österreichischen Staatsbürger. Letzterer handelte dabei zwar im eigenen Namen und nach außenhin auch für eigene Rechnung, die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises von 383.500 S hatte ihm jedoch das deutsche Ehepaar zur Verfügung gestellt. Am selben Tag schlossen die Ehegatten mit dem Zweitbeklagten einen "Vertrag über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes". Dadurch sollte deren Stellung als tatsächliche Liegenschaftserwerber abgesichert werden. Überdies besteht zwischen ihnen und dem Zweitbeklagten ein Treuhandverhältnis. Das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten und das Vorkaufsrecht der Ehegatten wurden verbüchert. Danach erwirkte der Zweitbeklagten eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Ein solches Gebäude wurde auch errichtet. Die tatsächliche Bauführung hatten die Ehegatten veranlaßt und finanziert. Diese bewohnen das Haus seit Abschluß der Bauarbeiten allein. Sie leisteten zu keiner Zeit irgendwelche Zahlungen an den Zweitbeklagten und nutzten die Liegenschaft von Anfang an wie Eigentümer. Im Einheitswertbescheid des Finanzamts Kitzbühel werden sie als je zur Hälfte faktisch verfügungsberechtigte Grundbesitzer bezeichnet. In Fieberbrunn erreichte die Überfremdung des Liegen...

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