Entscheidungstext nº 8ObA252/97k of Oberster Gerichtshof, December 11, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter RegRat Theodor Kubak und MinR Mag.Veronika Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****verein *****, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen S 80.400,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1997, GZ 9 Ra 404/96i-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Juni 1996, GZ 10 Cga 15/96i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8ObA252/97k of Oberster Gerichtshof, December 11, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit dem seit 1.Oktober 1994 in Kraft stehenden Zusatzkollektivvertrag für die Speditionsangestellten Österreichs sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Arbeitnehmer, die aufgrund der strukturellen Änderungen im Gefolge des Beitritts Österreichs zur EU vom Personalabbau betroffen sind, bei der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen (Präambel). § 4 des Zusatzkollektivvertrages regel...

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