Entscheidungstext nº 9ObA285/97w of Oberster Gerichtshof, December 10, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Johann Zant und Stefan Schöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Compagnie I*****, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard S*****, Schlafwagenschaffner, *****, vertreten durch Dr.Georg Freimüller ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, hilfsweise Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Mai 1997, GZ 10 Ra 228/96i-77, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Dezember 1995, GZ 22 Cga 187/94v-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA285/97w of Oberster Gerichtshof, December 10, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes über das Eventualbegehren der klagenden Partei (Pkt. 1 der Entscheidung des Erstgerichtes) wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,- bestimmten Kosten der Revision (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist seit 27.4.1976 - mit einer Unterbrechung vom 31.3.1981 bis 28.3.1982 - bei der Klägerin als Arbeiter beschäftigt. 1988 wurde er in den Betriebsrat der Arbeiter des Betriebes "Fahrdienst" und kurz darauf zum Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates im Unternehmen der Klägerin gewählt. Seit 29.3.1988 ist er gemäß § 117 ArbVG vom Dienst freigestellt.

Das Klima zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung der Klägerin ist angespannt. Beim Erstgericht sind zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit Entlassungen von Dienstnehmern der Klägerin wegen "Schwarzverkaufes"...

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