Entscheidungstext nº 15Os167/97 of Oberster Gerichtshof, December 04, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bilal Ö***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 23.September 1997, GZ 33 Vr 671/97-88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Aulehla zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os167/97 of Oberster Gerichtshof, December 04, 1997

Spruch

Die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der vom Verteidiger ausgeführten Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die vom Angeklagten selbst verfaßte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Gesch...

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