Entscheidungstext nº 10ObS176/97y of Oberster Gerichtshof, December 02, 1997

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Franz S*****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr.Heinz Edelman, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenerstattung (Revisionsinteresse S 8.294,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1997, GZ 8 Rs 334/96p-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.August 1996, GZ 5 Cgs 197/95m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10ObS176/97y of Oberster Gerichtshof, December 02, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im übrigen unberührt bleiben, werden im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 8.294,-- und im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger ist aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellter bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversichert.

Seine am 10.8.1981 geborene Tochter Katharina ist anspruchsgehörige Angehörige des Klägers im Sinn des § 123 ASVG. Im August 1995 verbrachte der Kläger mit seiner Tochter einen Urlaub in den USA. Am 22.8.1995 erkrankte sie an einer schweren Niereninfektion, sie wurde stationär in das nächstliegende Krankenhaus eingeliefert, wo sie vom

23. bis 25.8.1995 stationär behandelt wurde. Der Kläger zahlte...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company