Entscheidungstext nº 10ObS401/97m of Oberster Gerichtshof, December 02, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Davut Ö*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29.Juli 1997, GZ 25 Rs 80/97v-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. März 1997, GZ 33 Cgs 242/96g-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10ObS401/97m of Oberster Gerichtshof, December 02, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 29.11.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung der Ausgleichszulage mit der Begründung ab, daß ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Inland im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliege.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage stellte der Kläger das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab 1.7.1996 zu seiner Pension Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren ausschließlich mit der auch im Bescheid enthaltenen Begründung, daß der pensionsberechtigte Kläger nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge.

Das Erstgericht verurtei...

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