Entscheidungstext nº 8Ob2287/96y of Oberster Gerichtshof, November 27, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst B*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Dr. Jörg T*****, wegen S 84.508,90 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 1996, GZ 2 R 110/96f-24, mit dem infolge Berufung beider Teile das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21. März 1996, GZ 6 Cg 13/94x-17, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob2287/96y of Oberster Gerichtshof, November 27, 1997

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Seit dem Jahre 1987 vermietete der Kläger Geschäftsräumlichkeiten in seinem Haus an Raimund J*****, der ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen führte und sich dabei mit Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel beschäftigte. Mit Mietvertrag vom 6.5.1992 vermietete er ihm zusätzlich einen Lagerraum und eine Werkstätte im Parterre des Wirtschaftsgebäudes auf fünf Jahre gegen einen nach dem Verbraucherpreisindex wertgesicherten monatlichen Bestandzins in Höhe von S 5.000,--. Da Raimund J***** in der Folge mit der Mietzinszahlung für sechs Monate in Verzug geriet, brachte der Kläger am 5.11.1992 eine Klage auf Räumung der Geschäftsräumlichkeiten sowie des Lagerraums und der Werkstätte ein. Mit Beschlüsse...

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