Entscheidungstext nº 9ObA163/97d of Oberster Gerichtshof, November 26, 1997

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter L*****, vertreten durch Dr.Nikolaus F.Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 189.011,14 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.März 1997, GZ 15 Ra 37/97x-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Dezember 1996, GZ 47 Cga 119/96z-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9ObA163/97d of Oberster Gerichtshof, November 26, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,- (darin enthalten S 1.650,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 13.1.1986 bis 2.9.1988 als Isolierspengler in der Niederlassung der beklagten Partei in Innsbruck, welche am 2.9.1988 an ein anderes Unternehmen verkauft wurde, beschäftigt. Anschließend arbeitete der Kläger bis 1992 bei dem Nachfolgeunternehmen weiter.

Am 19.10.1987 erlitt der Kläger auf einer Baustelle der beklagten Partei einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Verletzung im Bereich des linken Unterarmes mit Speichentrümmerbruch und Abbruch des Griffelfortsatzes im Bereich der Elle sowie eine Verrenkung im Bereich des Mittelgelenkes des linken Mittelfingers zuzog. Derzeit besteht noch eine deutliche posttraumatische Arthrose im Bereich des linken ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company