Entscheidungstext nº 10ObS380/97y of Oberster Gerichtshof, November 25, 1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Peter Pieb (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner F*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1997, GZ 8 Rs 157/97k-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Februar 1997, GZ 17 Cgs 350/95x-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 10ObS380/97y of Oberster Gerichtshof, November 25, 1997
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:"Das Begehren des Inhalts, es werde festgestellt, daß beim Kläger seit 1.1.1995 Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG vorliege, wird abgewiesen."Entscheidungsgründe:Der Kläger betrieb von 1960 bis 1990 ein Zimmer- und Gebäudereinigungsunternehmen als Geschäftsführer der F***** Gebäudereinigungsgesellschaft mbH; danach war er bis 30.7.1993 Angestellter dieser Gesellschaft. In diesem Betrieb waren zwischen 250 und 400 Dienstnehmer beschäftigt. Der Kläger legte die Gewerbeberechtigung mit 1.5.1993 still, nachdem er das Unternehmen im Jahr 1992 verkauft hatte.Von der Arbeitszeit des Klägers entfielen 20 % auf die kaufmännische und je 40 % auf manuelle und organisatorische Tätigkeiten. Zu den manuellen Arbeiten gehörte auch die regelmäßige Mitwirkung des Klägers an der Gebäudereinigung, weil Dienstnehmer wegen Urlaubs, Krankheit oder sonstiger Verhinderungsgründe ausfielen, sodaß er einspringen mußte. Dabei verrichtete der Kläger alle anfallenden Arbeiten. So mußten zum Beis...See the full content of this document
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