Entscheidungstext nº 6Ob338/97t of Oberster Gerichtshof, November 24, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian J.Winder und Dr.Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 75.000,-- S, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.Juli 1997, GZ 4 R 292/97p-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14.März 1997, GZ 13 C 436/96s-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob338/97t of Oberster Gerichtshof, November 24, 1997

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH, die das Gewerbe der Realitätenvermittlung betrieb, hatte eine Angestellte am 23.5.1995 schriftlich dazu bevollmächtigt, "fällige Vermittlungsprovisionen zu kassieren und alle notwendigen Schritte zur gerichtlichen Einbringung durchzuführen" (Beil C). Die Verwaltungsbehörde hatte der Klägerin mit Bescheid vom 16.3.1995 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes entzogen. Der Kläger interessierte sich im April 1995 für den Ankauf einer Wohnung, die ihm von einem anderen Realitätenv...

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