Entscheidungstext nº 3Ob172/97h of Oberster Gerichtshof, November 12, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz H*****, vertreten durch Dr.Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Dr.Max W*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Zink, Dr.Georg Petzer und Dr.Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen restliche S 70.000,-- und Feststellung sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.März 1997, GZ 1 R 50/97f-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Dezember 1996, GZ 6 Cg 292/94s-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob172/97h of Oberster Gerichtshof, November 12, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 40.608,-- (darin enthalten S 6.768,-- USt) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 30.049,36 (darin enthalten S 3.021,56 USt und S 11.920,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 6.10.1993 verletzte sich ein am Hof des Klägers eingestellter Vollbluthengst der Heidi S***** an der Koppel, weshalb der beklagte Tierarzt zur Behandlung gerufen wurde.

Bei seinem Eintreffen stellte der Beklagte am linken Unterarm des Pferdes eine ca. 10 cm lange, längsverlaufende Zusammenhangstrennung der Haut fest und entschloß sich zum Nähen der Wunde. Das Pferd konnte nur mittels Nasenbremse und festen Haltens am Ohr soweit gebracht werden, daß die intravenöse Injektion für die notwendige Sedierung durchfüh...

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