Entscheidungstext nº 9ObA142/97s of Oberster Gerichtshof, November 05, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Chitranjan N*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei O***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Knirsch und Dr.Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Jänner 1997, GZ 7 Ra 358/96k-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Juni 1996, GZ 3 Cga 96/95y-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 9ObA142/97s of Oberster Gerichtshof, November 05, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der am 2.1.1944 geborene Kläger war seit 17.6.1991 bei der Beklagten als Operator beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde mit Schreiben vom 10.4.1995, überreicht am 12.4.1995, zum 15.6.1995 gekündigt. Der von der Kündigungsabsicht verständigte Betriebsrat hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.

Vor seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger vom 1.8.1982 bis zum 30.9.1983, vom 4.4.1985 bis zum 31.12.1988 und vom 11.12.1989 bis zum 15.6.1991 bei verschiedenen Dienstgebern in...

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