Entscheidungstext nº 4Ob296/97a of Oberster Gerichtshof, October 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Architekt Dipl.Ing.Johann S*****, vertreten durch Dr.Kurt Preiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr.Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen S 21,187.736,39 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 1 R 45/97p-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4.November 1996, GZ 10 Cg 169/94x-22, abgeändert wurde,  in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob296/97a of Oberster Gerichtshof, October 28, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Zwischenurteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 635.871,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 16.920,90 Umsatzsteuer und S 534.346,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Architekt sowie staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker.

Die beklagte Aktiengesellschaft wurde am 3.Mai 1971 gegründet. Der Bund übertrug ihr Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien.

Im Jahre 1968 veranstaltete die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bauten und Technik, in Zusammenarbeit mit der Stadt Wien den internationalen Wettbewerb für Architekten zur Planung des "Amtssitzes Internationaler Organisationen und Konferenzzentrums in Wien", an dem sich unter 282 Teilnehmern auch der Kläger beteiligte. Bei der ersten Entscheidung der Jury wurde dem Projekt des Klägers der vierte Platz und der damit verbundene Preis in der Höhe von S 250.000 zugesprochen. Da nach Ansicht der Jury keines der Projekte ausführungsreif war, wurden die vier Preisträger mit Schreiben des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1969 aufgefordert, gegen ein Pauschalhonorar von S 400.000 die jeweiligen Projekte zu überarbeiten. Der Kläger kam dieser Aufforderung termingerecht nach und erhielt die Honorarsumme für die dafür...

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