Entscheidungstext nº 2Ob323/97g of Oberster Gerichtshof, October 23, 1997

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Neues Rathaus, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Herbert F*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 910.015,06 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 11 R 49/97z-13, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 16.Dezember 1996, GZ 2 Cg 43/96a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob323/97g of Oberster Gerichtshof, October 23, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.967,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.161,30, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 27.1.1993 wurde eine am 28.8.1952 geborene, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur klagenden Partei stehende Krankenschwester bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten, der von ihm gelenkte und gehaltene PKW war bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert.

Die klagende Partei begehrt von den Beklagten die Zahlung von S 910.015,06 sA und die Feststellung, daß sie ihr für alle künftigen Leistungen haften, die sie (die klagende Partei) aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.1.1993 an die Verletzte zu erbringen hat und die in jenem Schade...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company