Entscheidungstext nº 1Ob2409/96p of Oberster Gerichtshof, October 14, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Dipl.Ing.Franz H*****, vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Josef R*****, vertreten durch Dr.Fritz Karl und Dr.Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 442.121,35 sA und Feststellung (Streitwert S 150.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1996, GZ 1 R 188/96i-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5.Juni 1996, GZ 7 Cg 378/93m-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2409/96p of Oberster Gerichtshof, October 14, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil (Punkt II.) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil (Punkt I.) dahin abgeändert, daß das Ersturteil insoweit wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 255.889,60 (darin S 39.801,10 USt, S 17.083,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer Wasserkraftanlage. Mit Schreiben vom 23.11.1987 (Beilage A) erteilte er dem Beklagten den Auftrag "für die Planung und örtliche Bauaufsicht für den Umbau und Erweiterung der Wasserkraftanlage" wie folgt:

"Umfang der Leistungen:

Teilleistungen gemäß GOB

Einreichung

Detailzeichnung

Ausführungsunterlagen

Ausschreibungsunterlagen

örtliche Bauaufsicht

statisch konstruktive Bearbeitung.

Termine:

Die erforderlichen Unterlagen sind so zeitgerecht vorzulegen, daß der Baufortschritt nicht behindert wird.

Die Arbeiten beinhalten alle zur Erlangung der behördlichen Bewilligungen erforderlichen Leistungen, ohne Vermessungsarbeiten und sonstige Sonderfachleute.

Die Tätigkeit erstreckt sich auch nach Vollendung und Übergabe des Bauwerkes noch auf eine Veranlassung und Überprüfung der Mängelbehebung während der Dauer der Gewährleistung.

Die Vergabe der Bauarbeiten sowie der Abschluß der Bauverträge erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber.

Die vom Auftraggeber bzw von der Behörde benötigten Pläne und anderen Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit der Leistungsverzeichnisse, für die Richtigkeit der ...

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